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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Teilnahmereglement GLUG

1 Organisation

1.1 Allgemeines

Die vorliegenden Bedingungen sind ein integrierender Bestandteil des Ausstellervertrages und die rechtliche Grundlage für die Teilnahme an den von RUUF AG, nachstehend «Organisator» genannt, organisierten Veranstaltungen.

 

2 Ausstelleranmeldung

2.1        

Teilnahme verpflichtet sich der Aussteller, die in den Geschäftsbedingungen, Vorschriften und technischen Richtlinien anzuerkennen. Die gesetzlichen, eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verpflichtungen müssen eingehalten werden.

2.3        

Die Teilnahme wird erst nach schriftlicher Bestätigung an den Aussteller zum verbindlichen Vertrag.

2.4        

Der Organisator kann die gemeinsame Benützung eines Standes mit einem oder mehreren Mitausstellern gestatten. Der Antrag muss vom Standinhaber erstellt werden, wobei für jeden Mitaussteller desselben Standes eine Anmeldung einzureichen ist. Werden die Mitaussteller akzeptiert, so zahlt jeder die entsprechende Mitausstellergebühr.

Der Standinhaber ist für die Begleichung der Teilnahmekosten verantwortlich.

 

3 Zulassung

Der Organisator entscheidet endgültig über die Standzuteilung und hat seine Entscheidungen nicht zu begründen. Der Organisator ist berechtigt, die bestellten Standflächen zu vergrössern oder zu verkleinern, das heisst den Platzgegebenheiten anzupassen. Er hat ausserdem das Recht, die notwendigen Auskünfte über die Herkunft der Produkte zu verlangen und kann ausnahmsweise die Zulassung von einer finanziellen Garantie abhängig machen. Besondere Platzwünsche können als Teilnahmebedingung nicht anerkannt werden. Ebenso kann ein Konkurrenzausschluss nicht zugestanden werden.

 

4 Zuteilung der Standfläche und des Standortes

Auf der Grundlage der gewünschten Standfläche laut Anmeldung erstellt der Organisator Pläne für die Standplatzaufteilung. Die Aufteilung der Standplätze wird anhand eines Planes bekannt gegeben, der zusammen mit den technischen Unterlagen dem Aussteller zugesandt wird.

 

5 Rücktritt von der Teilnahme

5.1        

Wünscht der Aussteller von seiner Teilnahme zurückzutreten, so muss er seinen Entscheid an den Organisator per eingeschriebenen Brief mitteilen.

5.2        

Der Aussteller ist jedoch damit nicht von seinen Verpflichtungen befreit. Er bleibt dem Organisator folgendes schuldig:

  1. Miete für die reservierte Standfläche

  2. Kosten der vom Aussteller bestellten und bereits installierten Anlagen

  3. Kosten der vom Aussteller bestellten und bereits erfolgten Werbung

5.3        

Bis 90 Tage vor der Eröffnung der Veranstaltung werden dem Aussteller 70% der Standmiete gutgeschrieben.

5.4        

Gelingt es dem Organisator die vertraglich festgelegte Standfläche zwischen dem 90. Tag vor der Eröffnung der Ausstellung und dem Vortag der Eröffnung erneut zu vermieten, so werden dem Aussteller 70% der Standmiete gutgeschrieben.

5.5        

Gelingt es dem Organisator nicht, die vertraglich festgelegte Standfläche bis zum Vortag der Eröffnung der Ausstellung erneut zu vermieten, so wird kein Betrag gutgeschrieben.

 

6 Zahlungsanweisungen

6.1 Rechnung für die gemietete Standfläche

Die Rechnungen werden vom Organisator ausgestellt. Alle Rechnungen sind innerhalb der auf der Anmeldung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.

Die im Anmeldeformular aufgeführten Beträge sind mehrwertsteuerpflichtig, die zusätzlich berechnet werden.

6.2 Nichteinhaltung der Zahlungsfristen der Rechnungen

  1. Mahnspesen werden mit CHF 20.- pro Mahnung berechnet.

  2. Die Verzugszinsen werden mit einem jährlichen Zinssatz von 5 % berechnet.

  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Nichtbegleichung der Standmiete ist der Aussteller nicht von seinen Verpflichtungen befreit. Er schuldet weiterhin folgendes:

    1. Miete für die reservierte Standfläche

    2. Kosten der vom Aussteller bestellten und bereits installierten Anlagen

    3. Kosten der vom Aussteller bestellten und bereits erfolgten Werbung

 

7 Standbenutzung

7.1  Auf- und Abbau

Der Aussteller hält die vom Organisator verordneten Anweisungen ein. Die Informationshinweise für den Auf- und Abbau der Stände werden dem Aussteller zusammen mit den Plänen zugesandt. Jede Abweichung von diesen Anweisungen ist dem Organisator schriftlich mitzuteilen und muss von letzterem bewilligt werden.

Der Aussteller hat darauf zu achten, dass die Standbauer und das Standpersonal über die geltenden Vorschriften informiert werden und sich daranhalten.

7.2 Sicherheitsvorschriften

Feuer- und explosionsgefährliche Gegenstände dürfen nur mit Erlaubnis vom Organisator und der Genehmigung der Feuerpolizei in die Hallen gebracht werden.

7.3 Werbung auf dem Stand

Lärmverursachende Werbung jeder Art (Lautsprecher, Video und andere lärmerzeugende Geräte) sollte vermieden werden. Eine Ausnahmeerlaubnis kann beim Organisator eingeholt werden.

Die Verteilung von Werbematerial ist dem Aussteller nur innerhalb seines eigenen Standes erlaubt.

 

8 Versicherung und Arbeitsgesetzgebung

8.1 Haftpflichtversicherung des Ausstellers

Der Aussteller haftet für alle Schäden, die gegenüber Dritten verursacht werden, sei dies durch ihn selbst, durch sein Personal oder durch Personen, die in seinem Auftrag tätig sind.

8.2 Haftpflichtversicherung des Organisators

Der Organisator haftet für die Veranstaltung. Diese Verantwortung erstreckt sich in keinem Fall auf Schäden, die durch Dritte gegenüber Aussteller oder Ausstellungsbesucher verursacht werden.

8.3 Sonstige Versicherungen

Die Aussteller sind nicht gegen Diebstahl, Wasserschäden und Brand versichert, und sind somit verpflichtet, die erforderlichen Versicherungen abzuschliessen.

8.4 Diebstahl

Während der Dauer der Ausstellung sowie der Auf- und Abbauarbeiten erfolgt eine allgemeine Überwachung.

Die Ausstellungsware, das Stand- und Verpackungsmaterial befinden sich am Veranstaltungsort auf Kosten und Gefahren des Ausstellers. Um Diebstählen vorzubeugen, empfiehlt der Organisator den Ausstellern, leicht zu transportierende Gegenstände nicht unbewacht zu lassen und den auf- oder abgebauten Ausstellungsstand nicht unbesetzt zu lassen. Der Organisator lehnt jede Verantwortung ab. Im Falle eines Diebstahls informiert der Aussteller sofort den Organisator.

8.5 Spezielle Überwachung

Für jede spezielle Aufsicht (Tag und Nacht) ist der Aussteller verpflichtet, sich auf den offiziellen Konzessionär des Organisators zu berufen.

8.6 Wasserschäden

Die Ausstellungsware sowie das Stand- und Verpackungsmaterial befinden sich auf Kosten und Gefahren des Ausstellers am Veranstaltungsort.

8.7 Brandschäden

Der Veranstalter macht darauf aufmerksam, dass es die Verantwortung des Ausstellers ist, gegen dieses Risiko versichert zu sein.

8.8 Arbeitsgesetzgebung

Das am Veranstaltungsort beschäftigte Personal unterliegt den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie jenen der gültigen Unfallversicherung.

 

9 Schlussbestimmungen

9.1        

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die im vorliegenden Reglement enthaltenen Bestimmungen jederzeit abzuändern oder zu ergänzen. Der Veranstalter wird die Aussteller rechtzeitig über Änderungen informieren.

9.2        

12.2. Sämtliche vom Veranstalter an die Aussteller mitgeteilten Informationen und Richtlinien sind ein integrierender Bestandteil dieser Regelung.

9.3        

Falls unvorhergesehene politische, wirtschaftliche oder witterungsbedingte Ereignisse, brancheninterne Schwierigkeiten, höhere Gewalt oder virologische Umstände die Durchführung der Messe unmöglich machen, so entfallt die Miete des Standplatzes, ausser der Betrag, der den für den Organisator entstandenen Kosten (einschliesslich der Hallenmiete) entspricht. Die nach Abzug der Kosten verbleibende Summe wird den Ausstellern zurückbezahlt. Es erwachsen den Ausstellern keine Schadenersatzansprüche aus der Nichtdurchführung der Veranstaltung.

9.4        

Es steht dem Veranstalter frei, die Veranstaltung zu verschieben. Dies sowohl örtlich wie auch zeitlich.

9.5        

Die Parteien erklären sich bereit, das Schweizer Recht anzuwenden. Der Gerichtsstand ist Zürich.

 

Zürich, 20.06.2022

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